Biozide und Biozidprodukte

Seit dem 1. September 2013 ist im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die neue Biozidprodukteverordnung (BPR – Verordnung (EU) Nr. 528/2012) in Kraft. Damit ist die Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten, in situ hergestellten Bioziden und behandelten Waren in den Europäischen Ländern über eine Verordnung geregelt. Seit diesem Zeitpunkt müssen Biozidprodukte, die in Europa vermarktet werden sollen, vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden. Für eine gewisse Übergangszeit reicht noch eine Anmeldung bzw. Abgabe eines vorläufigen Dossiers bei der zuständigen Behörde aus. In Deutschland ist zum Beispiel eine Meldung der Biozidprodukte bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) notwendig. Diese Übergangsregelung betrifft Biozidprodukte, welche ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten, die entsprechend der Überprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) bewertet werden.

Hand holding and planting young butterfly pea tree into soil. Sa

Die Zulassung von Biozidprodukten kann über die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) für alle Länder Europas beantragt werden (Unionszulassung). Alternativ kann wie bisher die Zulassung in einem Europäischen Land vorgenommen und diese Zulassung kann dann im Zuge der gegenseitigen Anerkennung auf weitere Länder ausgedehnt werden. Der Prozess der Zulassung ist zweistufig aufgebaut, komplex und es bestehen sehr umfangreiche Datenanforderungen.

Zuerst erfolgt die Genehmigung des bioziden Wirkstoffs für die jeweilige(n) Produktart(en) über ein europäisches Verfahren und anschließend erfolgt dann die jeweilige Zulassung des Biozidproduktes. Es ist eine intensive Kommunikation mit den Herstellern des bioziden Wirkstoffs, unter Umständen mit Firmen, die bereits eine Zulassung für das Biozidprodukt erhalten haben, sowie mit Behörden notwendig.


Wir beraten Sie im Bereich Biozidprodukteverordnung und erläutern den Prozess und die Anforderungen, wir führen aber auch den Prozess vom Beginn bis zur erfolgten Zulassung für Sie durch.

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