EU verbannt Methanol aus Scheibenwaschflüssigkeiten

Die EU-Kommission hat im April eine Verordnung zur Beschränkung von Methanol herausgegeben. Gemäß dieser Verordnung dürfen methanolhaltige Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmittel nach dem 9. Mai 2019 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Methanolkonzentration 0,6 Gew.-% über-steigt. Da in der ursprünglich veröffentlichten Version das Datum im Anhang falsch war, wurde ein Corrigendum veröffentlicht.

Anlass der EU-Maßnahme war ein Vorstoß Polens im Januar 2015. Dort häuften sich Fälle von Methanolvergiftungen nach dem Konsum von Scheibenwaschflüssigkeiten als billigem Ersatz für Trinkalkohol. In dem Dossier nach Anhang XV wurde auf Vergiftungsfälle in mindestens sieben Mitgliedstaaten verwiesen. In zwei Mitgliedstaaten gab es sogar Todesfälle.

Der Verband der Methanolhersteller, „The Methanol Institute“ (MI), zeigte sich über die Maßnahme enttäuscht. Der Verbandsvorsitzende, Gregory Dolan, kritisierte die Beschränkung als unverhältnismäßig, da sich das Problem, der Konsum dieser Flüssigkeiten, auf einige wenige Länder beschränke. Zudem komme den Verbraucher das Gesetz letztlich teurer als die Folgekosten durch Missbrauch. Das MI, so Dolan weiter, biete auf seiner Website eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen rund um die An- und Verwendung von Methanol an. Ausführlicher äußerte sich der Verband in einer Stellungnahme Anfang Mai.

Haben Sie mit Methanol zu tun und Fragen zur Verkehrsfähigkeit Ihres Produkts? Gerne geben wir Ihnen Auskunft unter sds@kft.de.

Share This Post

Post Navigation