EU plant neue Durchführungsverordnungen

Die EU-Kommission hat eine Durchführungsverordnung für die Stoffregistrierung auf den Weg gebracht. Ein Entwurf hierfür liegt bereits vor. Über die finale Fassung wird derzeit intern abgestimmt. Nicht ganz so weit ist eine weitere Durchführungsverordnung, mit der die EU die bislang schleppende Aktualisierung von Registrierungsdossiers vorantreiben will. Das berichtet die britische Informationsplattform ChemicalWatch.     

Mit den Durchführungsverordnungen will die EU Unternehmen eine bessere Orientierung bieten. Unter anderem sollen folgende Punkte klarer geregelt werden:

  • wie die Tonnage von zu registrierenden Stoffen zu berechnen ist 
  • in welchen Fällen reduzierte REACH-Registrierungsanforderungen gelten 
  • welche Pflichten Registranten haben, wenn es um die gemeinsame Aktualisierung der Dossiers geht   

Da Artikel 22 der REACH-Verordnung zu viel Interpretationsspielraum lässt, sieht sich die EU zum Handeln gezwungen. Eine diesbezügliche Durchführungsverordnung fordern beispielsweise die drei EU-Mitgliedstaaten Frankreich, Niederlande und Ungarn sowie Norwegen schon seit längerem. Lesen Sie hierzu unsere Blogmeldung vom September. Die Verordnung soll klar vorgeben, unter welchen Umständen und in welchem zeitlichen Rahmen Dossiers zu aktualisieren sind.    

 In einem Statement stellte Cefic (s. Folie 9 des Foliensatzes) klar, dass im Einzelfall entschieden werden müsse, ob eine Aktualisierung gemäß Artikel 22 erforderlich ist oder nicht. Die Notwendigkeit eines Durchführungsgesetzes sieht die Industrie nicht. 

Benötigen Sie Unterstützung bei der Registrierung eines Stoffes? Melden Sie sich gerne unter reach@kft.de.

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