EU lehnt erstmals einen Zulassungsantrag für die Verwendung eines besonders besorgniserregenden Stoffes ab

Die EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer REACH-Ausschuss-Sitzung Mitte Februar den Antrag eines Unternehmens (Spezialist für Oberflächentechnik) abgelehnt, das Natriumdichromat zur speziellen Behandlung von Oberflächen verwenden will. Bei den Produkten handelt es sich um Instrumente für die Mikrochirurgie.  

Natriumdichromat ist ein bekanntes Karzinogen und eines von 197 besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) auf der REACH-Kandidatenliste. Den nötigen Antrag zur Verwendung des Stoffes hatte das Unternehmen bereits Mitte März 2016 eingereicht. Im Juni 2017 forderten die für die Prüfung zuständigen ECHA-Ausschüsse RAC und SEAC weitere Informationen an, die der Antragsteller jedoch bis zur gesetzten Frist nicht liefern konnte.   

Im März 2018 schließlich teilten die Ausschüsse der EU ihre Einschätzung mit, nämlich dem Antrag nicht stattzugeben. Ihre Begründung: Das Unternehmen sei seiner Informationspflicht nach der REACH-Verordnung, Artikel 62 (4) (Punkt d) nicht nachgekommen. Demnach legte das Unternehmen den Behörden keinen Stoffsicherheitsbericht vor, der die Risiken dieser speziellen Anwendung von sechswertigem Chrom für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt dokumentiert. Der RAC-Ausschuss sah sich daher außerstande, die Risiken – wie unter REACH-Verordnung, Artikel 64(4), Punkt a, gefordert – angemessen einzuschätzen.   

Von der EU genehmigt wurden hingegen Zulassunganträge für Chromtrioxid, das unter anderem in der Automobilindustrie sowie in der Luft- und Raumfahrt zur Verchromung von Kunststoffteilen und zur Oberflächenbehandlung benötigt wird.  

Haben Sie Fragen bezüglich der rechtlichen Compliance Ihrer Produkte? Gerne sind wir unter reach@kft.de für Sie da. 

 

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