EU ergänzt Anhänge der PIC-Verordnung

Die EU-Kommission hat die Anhänge I und V der EU-Verordnung Nr. 649/2012 vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geändert. Die ergänzten und veränderten Einträge (Delegierte Verordnung (EU) 2019/330 vom 11. Dezember 2018) betreffen unter anderem die Verbindungen Carbofuran (Insektizid, Akarizid und Nematizid), Trichlorfon, Fipronil (Insektizid), kurzkettige chlorierte Paraffine sowie Tributylzinnverbindungen.

Die PIC-Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien, die in der EU verboten oder deren Anwendung beschränkt sind. Diese Stoffe (Industriechemikalien und Pestizide) unterliegen entweder dem PIC-Verfahren nach dem Rotterdamer Übereinkommen, oder sie sind durch EU-Recht verboten oder stark eingeschränkt. In unserer Blogmeldung „PIC-Verordnung: Zahl der Notifizierungen steigt steil an“ erhalten Sie ausführliche Informationen und Hintergründe zur PIC-Verordnung.

In Anhang I sind Stoffe gelistet, die dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegen. Das heißt, bevor ein solcher Stoff in ein Nicht-EU-Land exportiert werden kann, ist er zuvor in einer Datenbank (ePIC) der ECHA zu notifizieren. In Anhang V sind Chemikalien und Artikel aufgeführt, für die ein Ausfuhrverbot gilt.

Die Änderungen und Ergänzungen der Anhänge wurden am 27. Februar im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten ab dem 1. Mai.

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