ECHA: Klärendes Wort zu Tierversuchen

Wann sind Tierversuche zugelassen und wann nicht? Viele Verantwortliche wissen nicht, ob sie den Vorgaben der Kosmetik-Verordnung oder denjenigen der REACH-Verordnung verpflichtet sind. Die Kosmetik-Verordnung (Regulation (EC) No 1223/2009) verbietet die Vermarktung von Kosmetika, wenn das Produkt, einzelne Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen mit Hilfe von Tierversuchen getestet wurden. Allerdings unterliegen manche Inhaltsstoffe auch den Pflichten der REACH-Verordnung. Deshalb sind viele Betroffene verunsichert. Die ECHA hat dazu nun Stellung genommen und erklärt, in welchen Fällen Tierversuche verboten und wann sie zugelassen sind.

  • Registranten von Substanzen, die lediglich in Kosmetika verwendet werden, sind nicht der REACH-Verordnung verpflichtet. Nur wenn es darum geht, das gesundheitliche Risiko von Arbeitern abzuschätzen, die mit der Substanz tatsächlich in Berührung kommen, ist die REACH-Verordnung maßgeblich und somit Tierversuche zugelassen.
  • Auch bei der Prüfung von Substanzen, die außer in Kosmetika noch für eine Reihe anderer Zwecke eingesetzt werden, sind Tierversuche zugelassen.
  • Tierversuche sind auch immer dann zulässig, wenn es um die Endpunkte menschliche Gesundheit und Umwelt geht.

Wenn Sie Fragen haben, etwa wie Tierversuche zu vermeiden sind, oder einen Fall nicht klar einordnen können, sind wir gerne für Sie da.

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