CLP – was zu beachten ist

Seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Verordnung auch für Gemische verbindlich anzuwenden. Das heißt, Gemische, die nach dem 1. Juni 2015 in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, müssen entsprechend der CLP-Verordnung etikettiert und verpackt sein. „In Verkehr bringen” meint jede Form von Abgabe oder Bereitstellen gegenüber Dritten – ob gegen Bezahlung oder kostenfrei. Auch der Import wird als „in Verkehr bringen“ angesehen.

Für Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 eingestuft, gekennzeichnet, verpackt und in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2017. Bis dahin darf das  Gemisch weiterhin mit dem alten Kennzeichnungsetikett in der Lieferkette verkauft werden. Aber: Wenn ein Gemisch entlang der Lieferkette in eine andere Verpackung umgefüllt wird und der entsprechende Lieferant (Neuabfüller) die Verpackung so ändert, dass andere Kennzeichnungselemente notwendig werden oder er das Produkt unter eigenem Namen verkauft, muss er das Kennzeichnungsetikett an die CLP-Anforderungen anpassen.

Eine hilfreiche Seite mit Fragen und Antworten rund um das Thema CLP-Verordnung stellt die ECHA hier zur Verfügung. Ferner bietet das Umweltbundesamt eine Broschüre zum Herunterladen.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter reach@kft.de. Merken Sie sich auch bitte den 21. und 22. Oktober für unser Seminar „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (CLP + 1999/45/EG) mit Übungen” vor.

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